AGB-VERLEIH - Schreyer Maschinen

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AGB-VERLEIH

AGB  
Folgende AGBs sind Vertragsbestandteil des Mietvertrages  

§ 1 Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung
1. Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzustellen. Dem Mieter
steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung trägt der
Mieter.
2. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Gebrauch des Gerätes sowie durch Personal des Mieters entstehen.
 § 2Mietzahlung
1. Die Miete ist wie folgt zu zahlen:
Die erste Rate ist bei Übernahme oder bei Rückgabe der Maschine zu zahlen.
Die weiteren Raten sind jeweils bis zum 3. eines jeden Monats zu zahlen.
2. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tage nach Mahnung im Rückstand, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne
Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und Abtransport desselben zu ermöglichen hat abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.
 § 3 Nebenkosten
1. Die Miete versteht sich ohne Kosten für Ver- und Entladen, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebssoffen und
Personal.
 § 4Unterhaltungspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet:
a) das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
b) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen
c) notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, sofort sach- und fachgerecht unter
Verwendung von Original-Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
2. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter
ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
 § 5 Beendigung der Mietzeit
1. Die Mietzeit endet frühestens an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und
vertragsmäßigen Zustand durch den Mieter an den Vermieter zurückgegeben wird.
2. 1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenend - Arbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen, sie werden
zusätzlich berechnet.
 § 6 Rücklieferung des Gerätes
1. Der Mieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zurückzuliefern. Die Reinigung und Schlussinstandsetzung hat er auf seine
Kosten vor Rücklieferung vornehmen oder vernehmen zu lassen.
2. Wird das Gerät verspätet zurückgesandt oder die Schlussinstandsetzung und Reinigung vor Rücklieferung unterlassen, so kann der Vermieter vom
Mieter Ersatz aufgrund des nachweislich entstanden Schadens verlangen.
 § 7 Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
1. Der Mieter darf das Gerät einem dritten weder weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem
Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten.
 § 8 Kündigung
1. Der Mietvertrag ist für beide Parteien vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer grundsätzlich unkündbar.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einbehalt einer Frist zu beenden:
a) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter bekannt wird, dass Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Mieters bestehen.
b) In Fällen von Verstößen gegen §4 Ziff.1
   -das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
   -für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen
   -notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, sofort
   -sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original-Ersatzteilen auf seine
    Kosten vornehmen zu lassen.
 § 9 Verlust der Mietgeräte
1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er dies nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt, unmöglich sein, die ihm
obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten.
2. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in Höhe von 75% weiterzuzahlen.
 § 10 Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
2. Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht
berührt.
3. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und die Aufrechnung mit Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.
4. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit ausreichend zu versichern.
5. Dem Mietpreis liegen folgende Betriebsstunden zugrunde: je Tag 8Std / Je Woche bis zu 40Std.
6. Jede weitere Betriebsstunde wird mit 30% vom Tagesmietpreis berechnet.
 § 11 Maschinenversicherung
1. Es besteht keine Maschinenversicherung, alle anfallenden Reparaturkosten und Wiederbeschaffungen des Mietgegenstandes sind im vollen Umfang
vom Mieter zu tragen.
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